rechtliches

Bundesnaturschutzgesetz § 42 und § 43

 

Bundesnaturschutzgesetz a.F.

  Abschnitt 5 – Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 3955)  
  • 42
    Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten

1) Es ist verboten,

  1. wildlebenden Tieren der besonders geschützten  Arten nachzustellen, sie zufangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  2. wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
  3. Fortpflanzungs-oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  4. wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standortezu beschädigen oder zu zerstören

(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

  1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote),
  2. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § Begriffe

BNatSchG a.F. > Allgemeine Vorschriften

” href=”http://dejure.org/gesetze/0BNatSchG28022010/10.html” name=”1,1″>10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b und c

    a) zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern,
    b) zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder sonst zu verwenden
    (Vermarktungsverbote).

Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG)

Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542 (Nr. 51); Geltung ab 01.03.2010
FNA: 791-9; 7 Wirtschaftsrecht 79 Forstwirtschaft, Naturschutz, Jagdwesen und Fischerei 791 Naturschutz
Änderungen / Synopse | Entwurf / Begründung | 26 Gesetze verweisen aus 60 Artikeln auf Bundesnaturschutzgesetz
 

Kapitel 5 Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope

Abschnitt 3 Besonderer Artenschutz

 

(5) Abweichend von den Verboten des § 44Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitz verboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können.Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben.Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.